Zeitarbeit mit Klasse - Qualität statt Masse

1. Vertragsgegenstand, Durchführung

Der Personaldienstleister stellt dem Kunden auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vorübergehend Mitarbeiter am vereinbarten Einsatzort zu den nachgenannten Allgemeinen Vertrags­bedingungen - Arbeitnehmerüberlassung (AVA) zur Verfügung. Entge­genstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur aner­kannt, soweit sie mit den AVA übereinstimmen oder vom Personal­dienstleister ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

1.1. Die vom Personaldienstleister zur Verfügung gestellten Mitarbeiter sind nach dem vom Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungs­profil ausgewählt und dürfen nur in dem vertraglich vereinbarten Tätig­keitsbereich eingesetzt werden. Insbesondere ist es dem Kunden un­tersagt, die Mitarbeiter mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen.

1.2 Während des Einsatzes beim Kunden unterliegen die Mitarbeiter dessen Weisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Vertragliche Beziehungen werden zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter nicht begründet. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen sind nur wirksam, soweit sie mit dem Personaldienstleister getroffen wurden.

 

2. Arbeitsschutz/ Arbeitssicherheit

2.1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicher­zustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtun­

gen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die

Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu­chung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen.

2.2. Soll der Mitarbeiter zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmi­gung zulässig ist, hat der Kunde diese Genehmigung vor der Beschäfti­gung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen. Der Kunde hat den Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz ein­zuweisen und ihn über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung zu informieren.

2.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten beste­hen unbeschadet der Pflichten des Personaldienstleisters. Zur Wahr­nehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeits­plätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.

2.4. Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Per­sonaldienstleister sofort anzuzeigen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüg­lich anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

2.5 Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Auf­nahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Lohnausfall.

 

3. Verschwiegenheit

Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle Geschäftsangelegenheiten des Kunden ver­pflichtet.

4. Zurückweisung

4.1. Ist der Kunde mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden,so kann er die Arbeitskraft binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlas­sung zurückweisen.

4.2. Der Kunde kann den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung zurückwei­sen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außeror­dentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.

4.3 Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung ge­genüber dem Personaldienstleister unter Angabe der Gründe erfolgen.

 

5. Austausch des Mitarbeiters

5.1. In den Fällen der Zurückweisung nach 4.1 ist der Personal­dienstleister berechtigt, einen anderen fachlich gleichwertigen Mitarbei­ter zu überlassen. Eine solche Verpflichtung trifft den Personal­dienstleister aber nur dann, wenn er den zurückgewiesenen Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte.

5.2 Der Personaldienstleister ist im Übrigen berechtigt, aus innerbe­trieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlas­senen Mitarbeiter jederzeit auszutauschen und einen fachlich gleich­wertigen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

 

6. Vergütung/ Zuschläge

6.1. Maßgeblich für die Abrechnung ist der im Arbeitnehmerüberlas­sungsvertrag jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Dieser basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 35 Arbeitstunden.

6.2. Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht- Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer besonderen vorherigen Absprache mit dem Personaldienstleister. In diesen Fällen werden nachstehende Zuschläge berechnet:


a) Mehrarbeit 25 % ab 42. Wochenstunde, 50% ab 50. Wochenstunde

b) Nachtarbeit 20% von 23.00 Uhr - 06.00 Uhr

c) Zuschlag für Sonntagsarbeit, Arbeit an gesetzlichen Feier­tagen 50%

d) Zuschlag für Arbeiten am 1. Mai, Ostersonntag, 1. Weih­nachtsfeiertag, Neujahrstag 100%

6.3Beim Zusammentreffen von zuschlagspflichtigen Mehrarbeitsstun­den, Sonn- und Feiertagszuschlägen ist jeweils nur der höhere Zu­schlag zu vergüten. Fahrtkosten und Auslösungen sind nur nach ge­sonderter Vereinbarung zu vergüten.

 

7.Rechnungslegung/ Zahlungsbedingungen

7.1 Rechnungen werden dem Kunden wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat übersandt. Abrechnungsgrundlage sind die vom Kun­den zu unterzeichnenden Zeitnachweise des Mitarbeiters. Die Zeit­nachweise werden dem Kunden wöchentlich, zum Ende des Kalender­monats bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vorgelegt. Die vom Personaldienstleister erteilten Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Mitarbeiter ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt.

7.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Personal­dienstleister berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rech­nungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Aus­gleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Personal­dienstleister ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte zurückzuhalten.

 

8.Vermittlung

8.2 Das Honorar reduziert sich um jeweils 1/12 pro Überlassungsmo­nat und ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbei­ter und Kunde.

8.1. Geht der Kunde mit dem überlassenen Mitarbeiter während des bestehenden Überlassungsverhältnisses oder im unmittelbaren An­schluss daran ein Arbeitsverhältnis ein, oder stellt der Kunde einen nachweislich vom Verleiher vorgeschlagenen Bewerber direkt ein,  ist der Personaldienstleister berechtigt, ein Vermittlungshonorar von 12% des Jahreseinkommens des vermittelten Mitarbeiters oder Bewerbers zzgl. der gesetzlichen Mwst zu berechnen.

 

9. Aufrechnung/ Zurückbehaltung

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Personaldienstleister aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festge­stellt.

10. Gewährleistung/ Haftung

10.1. Der Personaldienstleister haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflich­tet, den Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben.

10.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschul­den nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.3. Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/ normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Mitarbeiters als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertrags­verletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, etc.).

10.4 Verletzt der Personaldienstleister eine Pflicht aus dem Arbeit­nehmerüberlassungsvertrag hat der Kunde darzulegen und zu bewei­sen, dass die Pflichtverletzung durch den Personaldienstleister zu vertreten ist.

 

11. Kündigung

11.1. Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde kann er beiderseits mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochen­ende gekündigt werden.

11.2. Macht der Personaldienstleister in den Fällen der Ziff. 5.1. nicht von seinem Recht des Austauschs des Mitarbeiters Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.

11.3. Der Personaldienstleister ist zur fristlosen Kündigung auch be­rechtigt, wenn der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziff. 7.2. nicht nachkommt. Hiervon unberührt blei­ben die sonstigen Ansprüche des Personaldienstleisters auf Schadens­ersatz.

11.4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister ausgesprochen wird. Eine nur dem Mitarbeiter mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirk­samkeit der Schriftform.

12.2. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichts­stand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Personaldienstleisters.

 

13. Abtretungshinweis
Im Rahmen eines Factoring Vertrages haben wir unsere sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die Crefo Factoring im Freistaat Bayern GmbH & Co.KG, Aschaffenburg abgetreten. Kommt der Abnehmer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.

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